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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 19 U 260/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
BGB § 199 | |
BGB § 826 |
Gründe:
I.
- Urteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 4) gegen das Schlussurteil vom 28.09.2007 sind zulässig. Der Beklagte zu 4) greift zwar mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil nur dessen Kostenentscheidung an. Er ist hieran jedoch nicht gemäß § 99 Abs. 1 ZPO gehindert. Denn das Schlussurteil enthält - neben der Entscheidung in der Hauptsache gegen den Beklagten zu 1) - auch die Kostenentscheidung zu dem vom Beklagten zu 4) angegriffenen Teilurteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 10 m.w.N.).
In der Sache konnte die Berufung des Beklagten zu 1) jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben, während dem Rechtsmittel des Beklagten zu 4) der Erfolg zu versagen war.
Auf den Antrag der Kläger war festzustellen, dass ihnen die in dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - Geschäftsnummer: 36 wIN 1986/06 - über das Vermögen des Beklagten zu 1) am 25.04.2007 festgestellte Insolvenzforderung in Höhe von 9.305,50 EUR wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht (§ 183 InsO).
Der Senat folgt der Beurteilung des Landgerichts, das eine Haftung des Beklagten zu 1) für den den Klägern entstandenen Schaden gemäß § 826 BGB bejaht hat. Die die Kläger schädigende Handlung liegt in der unstreitig von dem Beklagten zu 1) entwickelten Konzeption des RVP Nr. 2 KG-Fonds. Zu deren Verwirklichung dienten u. a. der Prospekt, der für die (Fehl-) Information der Anleger bestimmt war und der Erwerb des Grundstücks in O1 unter Mitwirkung des Beklagten zu 4). Dieser Sachverhalt war Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1). Dieser hat den äußeren Tathergang dort gestanden. Dass der Beklagte zu 1) es war, der die Konzeption des RVP Nr. 2 KG-Fonds kannte und dessen Verwirklichung steuerte, ergibt sich beispielhaft aus dem Aktenvermerk vom 24.02.2000 über ein Gespräch mit dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den vorläufigen Verlustzuweisungen u. a. des RVP Nr. 2-Fonds (Anlage K34 = Bl. 411 d.A.).
Den Klägern ist durch das Verhalten des Beklagten zu 1) ein Vermögensschaden entstanden.
Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580). Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage der Kläger, wie sie sich nach Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für die Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.
Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 2) und 3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - für die Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für die Kläger die konkrete Gefahr des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch die Kläger als deren konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).
Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei den Klägern führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in O1, den der Fonds an die Firma A GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.
Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich. Dass der Beklagte zu 1) die Verwendung der als "Provision" bezeichneten Zwischenhandelsgewinne zu Gunsten der Beklagten zu 2) und 3) kannte und billigte, geht aus dem Vermerk K9 (Bl. 89 f. d.A.) hervor, in dem die hälftige Aufteilung des Gewinns zwischen den Beklagten zu 2) und 3) vorgesehen ist.
Die Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten zu 1) ergibt sich aus der dem prospektierten Zweck - der Rentenvorsorge - völlig zuwider laufende Verwendung anvertrauter Geldbeträge durch deren Abzweigung zu Gunsten der Beklagten zu 2) und 3).
Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger verlangen so gestellt zu werden, als seien sie von dem Beklagten zu 1) nicht über die Konzeption des RVP Nr. 2 KG-Fonds getäuscht worden (§§ 826, 249 BGB). Dann hätten sie die für sie nachteiligen Verträge über die Fondsbeteiligung nicht abgeschlossen und die von ihnen unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihnen diese zurückzuerstatten.
Im Wege der Vorteilsausgleichung müssen sich die Kläger jedoch die Steuervorteile zurechnen lassen, die ihnen durch die Fonds-Beteiligung infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte und negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt zugeflossen sind (BGH WM 2007, S. 1257 f., 1259). Diese Vorteile betragen nach den auf den eingereichten Steuerbescheiden des Finanzamts für die Jahre 2000 bis 2002 (Anlagen K51 = Bl. 654 f., K53a = Bl. 660 ff., K54 = Bl. 662 f.) beruhenden Feststellungen des Senats für das Jahr 2000 798,-- EUR, für das Jahr 2001 118,-- EUR und für das Jahr 2002 127,-- EUR. Diese Beträge sind von der Rückerstattungsforderung der Kläger abzusetzen.
Weitere Steuervorteile, die die Kläger aus ihrer Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-Fonds gezogen hätten, sind nicht ersichtlich. Für die Folgejahre 2003 bis 2005 sind von den Klägern unstreitig keine negativen Einkünfte im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der RVP Nr. 2-Fonds KG geltend gemacht worden.
Da die Kläger im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung ihrer Beteiligung verlangen können (§ 249 BGB), haben sie auch die Rechte an ihrer Beteiligung an der RVP Nr. 2 Fonds-KG mit der Nr. 20941 an dieser rückabzutreten. Es liegt insoweit kein Fall der Vorteilsausgleichung vor. Insoweit ist das Schlussurteil des Landgerichts abzuändern und die Feststellung der Forderung der Kläger gegen den Beklagten zu 1) zur Insolvenztabelle nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung aller Rechte der Kläger an der RVP Nr. 2 Fonds-KG zu treffen. Dies konnte ohne einen entsprechenden Antrag geschehen, da die Zug-um-Zug-Verurteilung ein Weniger gegenüber der von den Klägern erstrebten unbedingten Feststellung ihrer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beklagten zu 1) zur Insolvenztabelle darstellt.
Die vom Beklagten zu 1) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 BGB begann erst mit der Kenntnis der Kläger vom Schaden zu laufen. Die Kläger erlangten diese Kenntnis erst auf Grund der gegen die Beklagten zu 1) bis 4) im Juli 2005 und im März 2006 ergangenen Strafurteile des Landgerichts Würzburg. Bei Erhebung der Klage im Jahre 2005 war Verjährung der Schadensersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten zu 1) daher noch nicht eingetreten.
Die Überprüfung der Kostenentscheidung des Landgerichts in dessen Schlussurteil vom 28.09.2007 ergab keine Beanstandungen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 4) konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde die streitwertmäßig unterschiedliche Beteiligung der Beklagten zu 1) und 4) am Berufungsverfahren berücksichtigt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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